Rechnungseingang
Eingehende E-Rechnungen prüfen: was das BMF erwartet und was es nicht erwartet
Seit dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 gibt es drei benannte Fehlerklassen — und nur zwei davon berühren den Vorsteuerabzug. Diese Seite sortiert, was eine technische Prüfung im Eingang leisten kann und was sie ausdrücklich nicht leistet.
Die drei Fehlerklassen
Das Schreiben unterscheidet sie, weil sie unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Das ist die praktisch wichtigste Neuerung: „die Rechnung ist fehlerhaft" ist seitdem keine brauchbare Aussage mehr.
1 · Formatfehler
Die Datei entspricht nicht der Syntax der EN 16931 — falsches Dateiformat, kaputtes XML, fehlende technische Pflichtfelder. Folge: Es ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung. Nach Ablauf der Übergangsfristen kann das den Vorsteuerabzug berühren.
Automatisch erkennbar. Genau das prüft eine Schema-Validierung.
2 · Geschäftsregelfehler
Verstöße gegen die Prüfregeln der EN 16931 und ihrer nationalen Ausprägung: eine fehlende Käuferreferenz, Beträge, die sich widersprechen. Umsatzsteuerlich relevant sind sie nur, soweit sie eine Pflichtangabe betreffen.
Automatisch erkennbar — das sind die BR-Regelcodes, geprüft gegen das KoSIT-Regelwerk v2026-08-31.
3 · Inhaltsfehler
Falscher Steuersatz, unzutreffende Leistungsbeschreibung, falsche Umsatzsteuer-ID. Diese Fehler wirken unmittelbar auf den Vorsteuerabzug — und zwar unabhängig davon, ob die Datei jede technische Prüfung besteht.
Nicht automatisch erkennbar. Kein Validator der Welt sieht, dass 7 % hätten 19 % sein müssen.
Der Satz, den diese Seite nicht sagen wird
„Die Rechnung ist validiert, also ist der Vorsteuerabzug sicher." Das folgt aus dem Schreiben gerade nicht. Klasse 3 überlebt jede technische Prüfung, und die inhaltliche Rechnungsprüfung bleibt genau da, wo sie vorher war: bei einem Menschen, der weiß, was bestellt wurde.
Was eine Eingangsprüfung leistet, ist enger und trotzdem wertvoll: Sie sortiert die beiden maschinell erkennbaren Klassen aus, bevor jemand Zeit darauf verwendet, und sie erzeugt einen datierten Beleg darüber, dass geprüft wurde.
Was aufzubewahren ist
- Der strukturierte Teil, unverändert. Für umsatzsteuerliche Zwecke ist mindestens das XML so aufzubewahren, wie es angekommen ist — nicht der daraus erzeugte PDF-Ausdruck und nicht der Datenbankauszug.
- Der Prüfbericht. Das Schreiben nennt die Aufbewahrung von Validierungsberichten ausdrücklich; er ist der Nachweis, dass die Sorgfalt angewandt wurde, auf deren Ergebnis man sich dann berufen kann.
NormAPI speichert weder das Dokument noch den Bericht. Beides gehört in Ihr Archiv, nicht in unseres — die Antwort der API ist der Bericht, und was Sie damit tun, bleibt bei Ihnen.
Im Eingang automatisiert
Derselbe Aufruf wie im Ausgang, nur an einer anderen Stelle im Prozess: die Datei, wie sie im Postfach lag, gegen das offizielle Regelwerk.
$ curl -X POST api.normapi.de/v1/validate \
-H 'Content-Type: application/xml' \
--data-binary @eingang.xml
Zurück kommt, welches Format und welches Szenario erkannt wurde, jedes Finding mit Regelcode, Schweregrad und Fundstelle, und die geprüfte Regelwerk-Fassung. Diese Fassung gehört in den Bericht: ein Prüfergebnis ohne die Version, gegen die geprüft wurde, ist in zwei Jahren nicht mehr einzuordnen.
Ein Sonderfall, der in der Praxis vorkommt und leicht falsch gelesen wird: Wenn die offizielle KoSIT-Konfiguration für das gelieferte Profil kein Szenario kennt — Factur-X EXTENDED etwa — werden die Geschäftsregeln gar nicht erst ausgewertet. Der Bericht sagt dann nicht „keine Fehler", sondern „nicht geprüft". Wir geben das als eigenes Feld zurück, damit ein Eingangsprozess diesen Fall nicht als bestanden verbucht.
Für wen das gebaut ist
- Steuerkanzleien, die Belege für viele Mandanten annehmen und den Eingang sortieren müssen, bevor gebucht wird.
- Buchhaltungs- und DMS-Anbieter, die den Prüfschritt in ihr Produkt einbauen wollen, statt ihn ihren Kunden zu überlassen.
- Unternehmen mit eigenem Rechnungseingang, die den Prüfbericht revisionssicher ablegen wollen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG (zweites Anwendungsschreiben zur E-Rechnung). Diese Seite fasst zusammen, was das Schreiben für die technische Eingangsprüfung bedeutet; maßgeblich ist das Schreiben selbst. Zum Leitfaden zur E-Rechnungspflicht. NormAPI liefert technische Validierung, keine Steuer- oder Rechtsberatung.